Urteil des BGH: Der Vermieter muss Eigenbedarf nicht ankündigen

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BGH, URTEIL VOM 04.02.2015, AZ.: VII ZR 154/14

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Wohnungseigentümern bei Kündigungen wegen Eigenbedarfs. Demnach sind Vermieter nicht verpflichtet, bei Abschluss eines Mietvertrags den Eigenbedarf der Wohnung für sich oder die Kinder auf Jahre im Voraus abzuwägen, wie der BGH in einem am Mittwoch verkündeten Grundsatzurteil entschied (Az. VII ZR 154/14). 

Worum ging es in dem Fall:

In dem verhandelten Fall war einem Mieter aus Mannheim nach 2 Jahren die gemietete 2-Zimmerwohnung wegen Eigenbedarf gekündigt worden. Der Eigentümer begründete dies damit, dass er die Wohnung seiner 20 jährigen Tochter überlassen möchte. Diese hatte nach dem Abitur ein Jahr in Australien verbracht und wollte nun, nach ihrer Rückkehr nach Deutschland und in einer eigenen Wohnung leben. Gegen die Eigenbedarfskündigung hat der Mieter geklagt.

Ohne Erfolg!

Die Vorsitzende Richterin stellte klar, dass Vermieter keineswegs ihren Eigenbedarf etwa bis zu fünf Jahre im Voraus planen müssen, wie zahlreiche Juristen bislang annahmen. Begründung laut Urteil: Die Forderung nach solch einer „Bedarfsvorschau“ verletze das Grundrecht der Wohnungsbesitzer, über die Verwendung ihres Eigentums frei zu entscheiden.

Eine unzulässige Kündigung liegt laut BGH selbst dann nicht vor, wenn ein Eigenbedarf womöglich erkennbar gewesen wäre, „der Vermieter aber bei Mietvertragsabschluss weder entschlossen gewesen ist, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen, noch ein solches Vorgehen ernsthaft in Betracht gezogen hat“, heißt es im Urteil. Unzulässig sind Eigenbedarfskündigungen dem BGH zufolge aber dann, wenn für den Vermieter bereits bei Vertragsabschluss konkret absehbar war, dass er die Wohnung für sich oder seine Angehörigen benötigt.

(BGH, Urteil vom 11.02.2015, AZ.: VII ZR 154/14)